---
title: "§ 14 RSiedlG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsiedlg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsiedlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 14 RSiedlG

(1) Der Landlieferungsverband hat anstelle des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§ 1) das Vorkaufsrecht auf alle großen Güter seines Bezirkes. Er muß das Vorkaufsrecht auf Verlangen des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ausüben; die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen mit dessen Zustimmung allgemein oder für den einzelnen Fall übertragen.

(2) Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 10 entsprechend.

---

— Reichssiedlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsiedlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
