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title: "§ 9 RSG — Beirat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 RSG — Beirat

Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1.



die Interessen des Bundes und der Länder,

2.



die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie

3.



die Interessen der Verbraucher.

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— Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
