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title: "§ 8 RSG — Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 8 RSG — Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

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— Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
