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title: "§ 14 RSG — Wirkung der Erlaubnis"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14 RSG — Wirkung der Erlaubnis

Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,

1.



Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,

2.



Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und

3.



Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.

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— Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
