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title: "§ 5 RSFV — Ausgliederung von Funktionen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsfv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 RSFV — Ausgliederung von Funktionen

Der Reisesicherungsfonds kann Funktionen ausgliedern. In einem solchen Fall bleibt er jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen verantwortlich. Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dürfen durch eine Ausgliederung nicht beeinträchtigt werden.

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— Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
