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title: "§ 2 RSFV — Verträge mit Dritten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsfv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 2 RSFV — Verträge mit Dritten

Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesicherungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition des Reisesicherungsfonds. Insichgeschäfte gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht getätigt werden.

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— Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
