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title: "§ 9 RSFAV — Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsfav/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsfav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 RSFAV — Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens

Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.

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— Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsfav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
