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title: "§ 10 RSAV — Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rsav/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rsav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 RSAV — Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates zu Zuweisungen für das Krankengeld

Auf Grundlage der Daten nach § 7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach § 266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von

1.



standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie

2.



standardisierten Krankengeldleistungsausgaben.

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— Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rsav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
