---
title: "§ 24 RPflG — Aufnahme von Erklärungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rpflg_1969/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 24 RPflG — Aufnahme von Erklärungen

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.



die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung

a)



der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,

b)



der Revision in Strafsachen;

2.



die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

1.



sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;

2.



Klagen und Klageerwiderungen;

3.



andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.

---

— Rechtspflegergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rpflg_1969/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
