---
title: "§ 7 RohmilchGütV — Sachkundige Probenahme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rohmilchg_tv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html"
updated: "2026-07-01T04:21:49+00:00"
---

# § 7 RohmilchGütV — Sachkundige Probenahme

(1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

(2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.

## Fußnoten

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)

---

— Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rohmilchg_tv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
