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title: "§ 20 ROG — Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rog_2008/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 20 ROG — Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.

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— Raumordnungsgesetz *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
