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title: "Art 3 RobErhÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/roberh_bkg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/roberh_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Art 3 RobErhÜbkG

(1) In den Meeren südlich des sechzigsten Grades südlicher Breite sind Tötung und Fang von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens verboten.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Tötung und zum Fang erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Übereinkommens zulässig ist. Sondererlaubnisse nach Artikel 4 des Übereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen.

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— Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/roberh_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
