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title: "§ 9b RiFlEtikettV — Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rifletikettv_2009/9b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rifletikettv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9b RiFlEtikettV — Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel

Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.

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— Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rifletikettv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
