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title: "§ 9a RiFlEtikettV — Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rifletikettv_2009/9a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rifletikettv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9a RiFlEtikettV — Etikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.

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— Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rifletikettv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
