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title: "§ 10 RiFlEtikettV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rifletikettv_2009/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rifletikettv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 10 RiFlEtikettV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.



entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,

3.



(weggefallen)

4.



(weggefallen)

5.



(weggefallen)

6.



(weggefallen)

7.



(weggefallen)

8.



(weggefallen)

9.



entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

10.



entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.

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— Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rifletikettv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
