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Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

Ausfertigungsdatum:
28.06.1939
Fundstelle:
RGBl II 1939, 848
Stand:
20260506175708
(XXXX)

(1) ...

(2) ... Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft.

(3) Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden.

Schlußformel

Der Reichsminister des Auswärtigen

Der Reichsminister der Justiz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.