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title: "Anlage 3 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fahrzeuge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/anlage-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Anlage 3 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



1. Allgemeines



1.



Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2.



Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3.



Zeichenerklärung:







Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder Tafel



BallZylinderKegelDoppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.



NachtbezeichnungBildTagbezeichnung



1



§ 3.01



Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nr. 1:



Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2



§ 3.08



Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1:



Länge bis 110,00m

3



§ 3.08



Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 2:



Länge mehr als 110,00 m

4



§ 3.09



Schleppverbände

Nr. 1:



Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt

5



§ 3.09



Schleppverbände

Nr. 2:



Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6



§ 3.09



Schleppen

Nr. 3:



Geschleppte Fahrzeuge

7



§ 3.09



Schleppen

Nr. 3:



Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m



Geändertes Bild 8:

Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang8



§ 3.09



Schleppen

Nr. 3 Buchstabe b:



Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9



§ 3.09



Schleppen

Nr. 4:



Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

10



§ 3.09



Schleppen

Nr. 4:



Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

11



§ 3.10



Schubverbände

Nr. 1:



Schubverband

12



§ 3.10



Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c:



Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13



§ 3.10



Schubverbände

Nr. 2:



Zwei schiebende Fahrzeuge

14



§ 3.10



Schubverbände

Nr. 3 und 4:



Geschleppte Schubverbände

15



§ 3.11



Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1:



Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16



§ 3.11



Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1:



Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17



§ 3.12



Fahrzeuge unter Segel

18



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a, b und c:



Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

19



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe d, e und f:



Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe f:



Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 3:



Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 4:



Unter Segel fahrend

23



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 4:



Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

24



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 4:



Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

25



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 5:



Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26



§ 3.13



Kleinfahrzeuge

Nr. 1 und 6:



Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a

27b



§ 3.14



Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 1:



Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR

28a

28b



§ 3.14



Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 2:



Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR

29



§ 3.14



Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 3:



Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR

30



§ 3.14



Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4:



Schubverband

31



§ 3.14



Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4:



Gekuppelte Fahrzeuge

32



§ 3.14



Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 5:



Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33



§ 3.15



Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt

34



§ 3.16



Fähren

Nr. 1:



Nicht frei fahrende Fähren

35



§ 3.16



Fähren

Nr. 2:



Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36



§ 3.16



Fähren

Nr. 3:



Frei fahrende Fähren

37



§ 3.17



Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen

38



§ 3.18



Manövrierunfähige Fahrzeuge

39



§ 3.19



Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

40



§ 3.20



Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 1:



Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

41



§ 3.20



Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 2:



Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

42



§ 3.21



Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

43



§ 3.21



Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände

44



§ 3.21



Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

45



§ 3.22



Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen

Nr. 1:



Nicht frei fahrende Fähren

46



§ 3.22



Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen

Nr. 2:



Frei fahrende Fähren

47



§ 3.23



Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

48



§ 3.24



Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern

49a

49b



§ 3.25



Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a:



Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a

50b



§ 3.25



Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a und b:



Durchfahrt frei an einer Seite

51



§ 3.25



Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe c:



Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52



§ 3.25



Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 2:



Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

53



§ 3.26



Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 1 und 3:



Fahrzeuge und Anker

54



§ 3.26



Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 2 und 3:



Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

55



§ 3.26



Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 4:



Anker schwimmender Geräte

56



§ 3.27



Fahrzeuge der Überwachungsbehörde

57



§ 3.28



Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

58



§ 3.29



Schutz gegen Wellenschlag

59



§ 3.30



Notzeichen

60



§ 3.31



Verbot, das Fahrzeug zu betreten

61



§ 3.32



Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

62



§ 3.33



Verbot des Stillliegens nebeneinander;

§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a



Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

63



§ 6.04



Begegnen

Nr. 3:



Begegnen an der Steuerbordseite

64



§ 3.08



Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 3:



Schnelles Schiff

65



§ 3.34



Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

66



§ 2.06



Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
