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title: "§ 8.08 RheinSchPV 1994 — Zusammenstellung der Schleppverbände"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/8-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 8.08 RheinSchPV 1994 — Zusammenstellung der Schleppverbände

1.



Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.

2.



Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.

3.



Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
