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title: "§ 7.07 RheinSchPV 1994 — Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/7-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7.07 RheinSchPV 1994 — Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

1.



Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

a)



10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;

b)



50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;

c)



100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.

2.



Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

a)



für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;

b)



für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.

3.



In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
