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title: "§ 6.18 RheinSchPV 1994 — Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/6-19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6.18 RheinSchPV 1994 — Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen
oder Ketten

1.Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden; es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf Strecken, die nach § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
