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title: "§ 6.11 RheinSchPV 1994 — Überholverbot durch Schiffahrtszeichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/6-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6.11 RheinSchPV 1994 — Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

a)auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,

b)auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
