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title: "§ 3.30 RheinSchPV 1994 — Notzeichen  (Anlage 3  Bild 59)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/3-30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3.30 RheinSchPV 1994 — Notzeichen

(Anlage 3  Bild 59)

1.Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

-bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

-bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

2.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
