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title: "§ 3.24 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger  (Anlage 3  Bild 48)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/3-24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3.24 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge
und der Netze oder Ausleger

(Anlage 3  Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:

das Licht nach § 3.20 Nr. 1.

Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

-bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

-bei Tag:

durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
