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title: "§ 3.18 RheinSchPV 1994 — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt  (Anlage 3: Bild 38)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/3-18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3.18 RheinSchPV 1994 — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
in Fahrt

(Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

-bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

-bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben

oder

beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
