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title: "§ 3.16 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fähren in Fahrt  (Anlage 3  Bild 34, 35, 36)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/3-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3.16 RheinSchPV 1994 — Bezeichnung der Fähren in Fahrt

(Anlage 3  Bild 34, 35, 36)

1.Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

b)ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

2.Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

3.Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)die Lichter nach Nummer 1;

b)die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
