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title: "§ 14.06 RheinSchPV 1994 — Bad Salzig"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/14-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14.06 RheinSchPV 1994 — Bad Salzig

1.



Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.

2.



Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.

3.



Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.

4.



Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.

5.



Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.

6.



Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
