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title: "§ 14.05 RheinSchPV 1994 — Bingen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/14-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14.05 RheinSchPV 1994 — Bingen

1.



Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

2.



Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:





Liegestellen vonkm 527,55 bis km 527,97 und

km 528,20 bis km 528,50.

3.



Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge neben - einander stillliegen.

4.



Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

5.



Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
