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title: "§ 14.12 RheinSchPV 1994 — Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/14-12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14.12 RheinSchPV 1994 — Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

1.



In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

a)



mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

b)



mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;

c)



länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;

d)



innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;

e)



eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.

2.



Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
