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title: "§ 12.02 RheinSchPV 1994 — Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpv_1994/12-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 12.02 RheinSchPV 1994 — Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar

1.



An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:





Signalstelle A:km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;

Signalstelle B:km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;

Signalstelle C:km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;

Signalstelle D:km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);

Signalstelle E:km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.

2.



Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.

Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:







FeldNummer der TeilstreckeOberstromgrenze der TeilstreckeUnterstromgrenze der Teilstrecke

Signalstelle A: am Ochsenturm

oben1km 548,50km 549,50

unten2km 549,50km 550,57

Signalstelle C: am Betteck

oben3km 550,57km 551,30

Mitte4km 551,30km 552,40

unten5km 552,40km 553,60

Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)

oben4km 551,30km 552,40

Mitte5km 552,40km 553,61

unten6km 553,61km 554,34

Signalstelle E: an der Bank

oben6km 553,61km 554,34

unten7km 554,34km 555,43

3.



Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

a)



Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):





In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.

b)



Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):





In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.

c)



Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):





In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.

d)



Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):





In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.

4.



Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

a)



an der Signalstelle A

aa)



ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:

den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.

bb)



zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:

ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.

b)



an der Signalstelle B

ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:

ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.

6.



Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

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— Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpv_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
