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title: "Anlage 1 RheinSchPersV — Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv_2023/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# Anlage 1 RheinSchPersV — Tauglichkeitsnachweis in der Binnenschifffahrt (Muster)

(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 37;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)









Name, Vorname (ggf. Geburtsname) des Untersuchten











Geburtsdatum und -ort









Ausgewiesen durch







Name und Vorname des untersuchenden Arztes











Anschrift









Telefonische Erreichbarkeit

Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit gemäß den ES-QIN Standards für medizinische Tauglichkeit (allgemeine Tauglichkeit, Sehvermögen und Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:





□   Dauerhaft untauglich

□   Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis _______________

□   Tauglich ohne Einschränkungen

□   Tauglichkeit befristet bis ______________

□   Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen (Code gemäß ES-QIN)

□   01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich

□   02 Hörhilfe erforderlich

□   03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich

□   04 Kein Alleindienst im Steuerhaus

□   05 Nur bei Tageslicht

□   06 Keine Navigationsaufgaben zulässig

□   07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ______________________

□   08 Beschränkter Bereich _________________________

□   09 Beschränkte Aufgabe _________________________

□   Tauglich, sofern das Schifferpatent nach Richtlinie 96/50/EG vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde

Stempel





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Datum und Unterschrift des Arztes















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— Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
