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title: "§ 9.01 RheinSchPersV — Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv_2023/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9.01 RheinSchPersV — Funktionen auf Einstiegs- und Betriebsebene; Maschinist

1.



Zu den Funktionen auf der Einstiegsebene gehören der Decksmann und der Leichtmatrose. Zu den Funktionen auf der Betriebsebene gehören der Matrose, der Bootsmann und der Steuermann.

2.



In den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt auch der Maschinist.

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— Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
