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title: "§ 20.06 RheinSchPersV — Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv_2023/20-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 20.06 RheinSchPersV — Gültigkeit der bisherigen Streckenzeugnisse

1.



Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren.

2.



Das Streckenzeugnis nach Nummer 1 weist die besondere Berechtigung zum Befahren der entsprechenden Streckenabschnitte mit besonderen Risiken nach § 13.03 nach.

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— Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
