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title: "§ 16.11 RheinSchPersV — Anzahl des Sicherheitspersonals"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv_2023/16-11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 16.11 RheinSchPersV — Anzahl des Sicherheitspersonals

1.



Die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und des Atemschutzgeräteträgers müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:

a)



während der Fahrt an Bord:

aa)



Tagesausflugsschiffe







Stufevorhandene PersonenzahlSachkundige für die

FahrgastschifffahrtErsthelfer

1bis 25011

2über 25012

bb)



Kabinenschiffe







StufeAnzahl der belegten BettenSachkundige für die

FahrgastschifffahrtErsthelferAtemschutzgeräteträger

1bis 100112

2über 100122

b)



beim Stillliegen ständig verfügbar



das nach Buchstabe a jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.





Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet und in deren Kabinen Fluchthauben in einer Zahl, die der Zahl der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind, sind Atemschutzgeräteträger nicht erforderlich.

2.



Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von nicht mehr als 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger nicht die gleiche Person sein.

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— Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
