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title: "§ 13.05 RheinSchPersV — Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv_2023/13-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13.05 RheinSchPersV — Besondere Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden

Wer ein Fahrzeug führt, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, benötigt hierfür eine besondere Berechtigung. Diese wird durch ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen, dessen Erwerb sich nach den §§ 15.02 bis 15.04 bestimmt.

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— Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
