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title: "§ 10.03 RheinSchPersV — Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv_2023/10-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 10.03 RheinSchPersV — Gültigkeit und Ausstellung der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und Betriebsebene

1.



Die Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene endet spätestens am Tag der nächsten nach § 4.02 Nummer 1 vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses automatisch, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der zuständigen Behörde bedarf.

2.



Die Befähigungszeugnisse für die Einstiegs- und die Betriebsebene werden nach dem entsprechenden Muster des ES-QIN (Teil V, Kapitel 2) ausgestellt.

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— Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
