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title: "§ 6.04 RheinSchPersV — Patentarten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv/6-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6.04 RheinSchPersV — Patentarten

Nach dieser Verordnung sind zu unterscheiden

1.



vier Rheinpatentarten:

a)



das Große Patent zum Führen aller Fahrzeuge;

b)



das Kleine Patent zum Führen eines Fahrzeuges von weniger als 35 m Länge, wenn es sich nicht um ein Schlepp- oder Schubboot handelt oder wenn es keine gekuppelten Fahrzeuge fortbewegt, oder zum Führen eines Fahrzeuges, das zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

c)



das Sportpatent zum Führen eines Sportfahrzeuges von weniger als 25 m Länge;

d)



das Behördenpatent zum Führen von Behördenfahrzeugen und Feuerlöschbooten.





Die oben erwähnten Patente berechtigen auch zum Führen eines Fahrzeuges nach § 6.02 Nr. 4.

2.



das Radarpatent für die Radarfahrt.

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— Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
