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title: "§ 4a.04 RheinSchPersV — Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv/4a-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4a.04 RheinSchPersV — Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung

1.



Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

2.



Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber

a)



folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:

–



für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder

–



für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tageoder, wenn dies nicht der Fall ist,

b)



an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.

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— Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
