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title: "§ 3.18 RheinSchPersV — Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv/3-18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3.18 RheinSchPersV — Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14

1.



Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 3.14 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 wie folgt erhöht werden:

a)



in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und

b)



in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben i und l beziehungsweise den Buchstaben i oder l des Standards S1 nach § 3.14 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.

2.



Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,

a)



ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;

b)



sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner zu ersetzen.

Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.

3.



Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.

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— Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
