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title: "§ 3.16 RheinSchPersV — Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersv/3-16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 3.16 RheinSchPersV — Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen

1.



Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:







StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder

in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2

A1A2B

S1S2S1S2S1S2

1Abmessung der

Zusammenstellung

L ≤ 37 m

B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1222

Steuermann……………----

Bootsmann ……………----

Matrose ……………….1-1-

Leichtmatrose…………--12

Maschinist….................----

2Abmessung

der Zusammen-

stellung

37 m < L ≤ 86 m

B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1oder11222

Steuermann……………------

Bootsmann…………….1-----

Matrose ……………….-11-21

Leichtmatrose…………-111-1

Maschinist….................------

3Schubboot

+ 1 Leichter

mit L > 86 m

oder

Abmessung

der Zusammenstellung

86 m < L ≤ 116,5 m

B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1oder11222oder22

Steuermann……………111--111

Bootsmann…………….--------

Matrose ……………….1--1-211

Leichtmatrose…………-2112--1

Maschinist….................--------

4Schubboot

+ 2 Schubleichter

Motorschiff

+ 1 SchubleichterSchiffsführer …………..11222oder22oder2

Steuermann……………11--1111

Bootsmann…………….---1--11

Matrose ……………….1-2-22--

Leichtmatrose…………1212--11

Maschinist….................----1-1-

5Schubboot

+ 3 oder mehr

Schubleichter

Motorschiff

+ 2 oder mehr

SchubleichterSchiffsführer …………..1oder11222oder22oder2

Steuermann……………111--1111

Bootsmann…………….----1--11

Matrose ……………….2112-22--

Leichtmatrose…………-21121-21

Maschinist….................111111111





2.



Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

3.



Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

a)



in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,

b)



in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,

c)



in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2,

d)



in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und

e)



in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2





kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.

4.



Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.

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— Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
