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title: "§ 12a RheinSchPersEV — Umschreibung von Behördenpatenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinschpersev_2023/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersev_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 12a RheinSchPersEV — Umschreibung von Behördenpatenten

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person ein Behördenpatent, das vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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— Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinschpersev_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
