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title: "§ 9 RheinLotsO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinlotso/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinlotso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 9 RheinLotsO

1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungsausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen an den in Anhang B aufgeführten Orten.

2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als Vorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des Lotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber nicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.

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— Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinlotso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
