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title: "§ 16 RheinLotsO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rheinlotso/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rheinlotso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 16 RheinLotsO

Das Lotsenpatent kann entzogen werden,

a)



wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als sechs Monate nicht ausgeübt hat oder

b)



wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne wichtigen Grund abgelehnt hat.

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— Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rheinlotso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
