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title: "§ 6 RHBG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rhbg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rhbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 6 RHBG

Unberührt bleiben die Vorschriften anderer Reichsgesetze, soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des Reichs über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.

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— Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rhbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
