---
title: "§ 5 RHBG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rhbg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rhbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
---

# § 5 RHBG

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung:

1.



soweit es sich um das Verhalten solcher Beamten handelt, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind;

2.



soweit es sich um das Verhalten eines mit Angelegenheiten des auswärtigen Dienstes befaßten Beamten handelt und dieses Verhalten nach einer amtlichen Erklärung des Reichskanzlers politischen oder internationalen Rücksichten entsprochen hat.

---

— Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rhbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
