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title: "§ 4 RfBV — Sonderregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rfbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rfbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RfBV — Sonderregelungen

(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen.

(2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden.

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— Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rfbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
