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title: "§ 13 RevierjagdMeisterPrV — Struktur der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/revierjagdmeisterprv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/revierjagdmeisterprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 13 RevierjagdMeisterPrV — Struktur der Prüfung

(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.



Berufsausbildung und

2.



Mitarbeiterführung.

(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet

1.



einen praktischen Teil nach § 14 und

2.



einen schriftlichen Teil nach § 15.

(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 16.

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— Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/revierjagdmeisterprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
