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title: "§ 7 RettungsG — Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/rettungsg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/rettungsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 RettungsG — Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes und Unterrichtung des Finanz- und des Haushaltsausschusses

(1) Das Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle nach diesem Gesetz eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen sowie über die Lage von Unternehmen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 unterrichtet, deren Anteile enteignet wurden. § 10a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Finanz- und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 über den Inhalt der Rechtsverordnung zu informieren. Die Rechte des Gremiums nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes bleiben unberührt.

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— Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/rettungsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
