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title: "§ 4 RestMAProRestPrV — Gliederung und Zeitraum der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/restmaprorestprv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/restmaprorestprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 4 RestMAProRestPrV — Gliederung und Zeitraum der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.



Übergreifende Qualifikationen,

2.



Spezifische Qualifikationen und

3.



Projektarbeit.

(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.

(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.



Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,

2.



Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und

3.



unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.

(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.



Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,

2.



Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie

3.



Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.

(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.

(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/restmaprorestprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
