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title: "§ 7 NetzResV — Art des Einsatzes der Netzreserve"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/reskv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 7 NetzResV — Art des Einsatzes der Netzreserve

(1) Anlagen der Netzreserve dürfen ausschließlich außerhalb der Strommärkte nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen setzen die Anlagen der Netzreserve auf Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Prognosen unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen ein.

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— Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
