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title: "§ 10 NetzResV — Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/reskv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/reskv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:50+00:00"
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# § 10 NetzResV — Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung

Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/reskv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
